Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
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